Feuerwerk der Kategorie 2 beantragen

Beschreibung

Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde.

Ein Feuerwerk darf gemäß § 12 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LISchG) höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein. In dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.

Das Ordnungsamt kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen. Die Erteilung der Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz anderer und der natürlichen Umwelt verbunden werden.

Eine Anzeige zum Abbrennen eines Feuerwerks ist vier Wochen vorher schriftlich einzureichen. (anzeigepflichtig: Kategorie 2 außerhalb von Silvester vom 2. Januar bis 30. Dezember, Kategorie 3, 4 oder T ganzjährig)

Gebühren

Für die Bearbeitung wird entsprechend Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. dem dazu erlassenen Gebührenverzeichnis eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Formulare

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LISchG)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz § 23

Zuständige Organisationseinheit(en)

Schlagzeilen



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