Verbrennen von Stoffen im Freien - Information

Beschreibung

Es ist gemäß § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LISchG) untersagt, im Freien Stoffe zu verbrennen bzw. abzubrennen. Dies gilt auch für Ödland, Wiesen sowie Böschungen und andere Flächen. Ausnahmen vom Verbrennungsverbot sind beim Ordnungsamt zu beantragen und werden nur für Traditions- und Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer u.ä.) und zum Verbrennen von Pflanzenteilen, die mit den im Pflanzenschutzgesetz genannten Krankheiten behaftet sind, zugelassen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner(innen)

Frau Melanie Matros
E-Mail:
Telefon: 03335 4534-46

Schlagzeilen



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